Statuten

 

Statuten

des Vereines „Piestingtaler Schützenrunde“

1.      Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:

1.1.   Der Verein führt den Namen „Piestingtaler Schützenrunde“

1.2.   Der Verein hat seinen Sitz in Gutenstein

1.3.   Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich

1.4.   Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des §11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl.Nr. 233, in der Derzeit geltenden Fassung wird auf die Errichtung eines Bogen- und Armbrustschützenvereines ausgedehnt.

 

2.      Zweck des Vereines:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt weder religiöse noch parteipolitische Aktivitäten. Der Verein bezweckt die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen gleicher Art und behördlich genehmigten Schießplätzen, auch zur Durchführung und Organisation von Wettbewerben. Weiters bezweckt der Verein Erfahrungsaustausch und Anwendung sowohl von historischem als auch neuzeitlichen fachtechnischem Wissen im Waffen- und Schießwesen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen. Gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Training der rechtlich zulässigen Schießdisziplinen als Vorbereitung für sowohl vereinsinterne, als auch nationale und internationale Wettbewerbsveranstaltungen.

 

3.      Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel:

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

3.1.   Ideelle Mittel: Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, Training, herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, fachtechnische Exkursionen.

3.2.   Materielle Mittel: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, vereinseigene Unternehmungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, Spenden.

 

4.      Arten der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft wird in drei Kategorien eingeteilt:

a)      Ehrenmitglieder

b)      Zahlendes/unterstützendes Mitglied

c)      Aktives Mitglied in allen Vereinsbelangen

 

5.      Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen die vom Erwerb und Besitz von Waffen im Sinne des Waffengesetzes nicht ausgeschlossen sind, sowie juristische Personen, werden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstandendgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.        

Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

 

6.      Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

6.1.   Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

6.2.   Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

6.3.   Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

7.      Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben Die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

 

8.      Die Generalversammlung:

8.1.   Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.

8.2.   Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10%  der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs.5 erster Satz VereinsG) stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

8.3.   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

8.4.   Anträge zu Tagesordnungspunkten sind so rechtzeitigschriftlich einzureichen, dass sie mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand einlangen.

8.5.   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

8.6.   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8.7.   Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.8.   Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

9.      Aufgabenkreis der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b)      Beschlussfassung über den Voranschlag

c)      Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d)      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge

e)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

f)        Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

g)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

h)      Beratungen und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

 

10.  Der Vorstand:

10.1.                   Der Vorstand besteht aus

a)      dem Obmann

b)      dem Schriftführer

c)      dem Kassier

d)      deren Stellvertreter, sowie höchstens

e)      zwei Beisitzer

10.2.                   Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes oder der Bestätigung des alten Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

10.3.                   Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

10.4.                   Der Vorstand wird vom Obmann oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

10.5.                   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

10.6.                   Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

10.7.                   Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

10.8.                   Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 10.9.) und Rücktritt (Punkt 10.10.)

10.9.                   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.

10.10.               Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

 

11.  Aufgabenkreis des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)      Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b)      Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen

c)      Verwaltung des Vereinsvermögens

d)      Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

e)      Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

 

12.  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

12.1.                   Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.

12.2.                   Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a)      Der Obmann führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

b)      Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

c)      Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines verantwortlich.

d)      Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.

e)      Der Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder Der Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

 

13.   Die Rechnungsprüfer:

13.1.                   Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

13.2.                   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

13.3.                   Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngemäß.

 

14.   Das Schiedsgericht:

14.1.                   In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei  ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

14.2.                    

14.3.                   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit alle seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

15.   Auflösung des Vereines:

15.1.                   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

15.2.                   Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des §26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

15.3.                   Das im Falle der freiwillige Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen und als solche im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenverordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder einem, durch die Generalversammlung hiezu bestimmten Liquidator zu übergeben.